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Pflegegeld

Wer hat Anspruch, auf welche Leistungen?

Wer durch eine Erkrankung (länger als 6 Monate), eine Behinderung, evtl. auch einen Unfall oder schlichtweg durch das Alter in seinem Alltag eingeschränkt ist, kann einen Pflegegeldantrag stellen. Die Pflegeeinstufung geschieht durch die Pflegekasse und die Beurteilung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen. Bei uns erhalten Sie alle wichtigen Informationen zum Pflegegeld und Pflegegeldantrag. Wir unterstützen Sie gerne durch diesen Ablauf.

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Demenzbegleitung Pflegegeld Alltagshilfe

Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade, welche zu Hause gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbeitrag in Höhe von 125,- Euro monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden und darf nur für die Entlastung der Pflegebedürftigen Person und deren Angehörige in Anspruch genommen werden. Dieser Entlastungsbetrag wird im Januar 2025 auf 130,60 € erhöht.

​​Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.564 Euro im Jahr). Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.

Beispiel

Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 3 bezieht von einem ambulanten Pflegedienst jeden Monat Sachleistungen in Höhe von 908,60 Euro, das sind 70 Prozent des in Pflegegrad 3 für ambulante Sachleistungen vorgesehenen monatlichen Leistungsbetrags von 1.298 Euro. Weitere ambulante Sachleistungen benötigt der Pflegebedürftige nicht. Er möchte jedoch ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag nutzen, das eine kontinuierliche Pflegebegleitung für pflegende Angehörige anbietet. Hierfür kann er seinen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich ein­setzen. Um seiner Frau, die ihn jeden Tag pflegt und betreut, mehr Entlastung durch die ehrenamtlichen Pflegebegleiterinnen und Pflegebegleiter zu geben, will er zusätzlich aber auch den nicht genutzten Teil des ambulanten Sachleistungsbetrags entsprechend umwidmen. So kann er im Rahmen des Umwandlungsanspruchs für die Pflegebegleitung eine zusätzliche Kostenerstattung in Höhe von 389,40 Euro pro Monat erhalten. Da er hierdurch den ambulanten Pflegesachleistungs­betrag insgesamt voll ausnutzt, bekommt er daneben kein anteiliges Pflegegeld mehr.

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Wer hat Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Die stundenweise Verhinderungspflege – eine wichtige Alternative zur klassischen Verhinderungspflege.

Wer einen geliebten pflegt, kann nicht immer rund um die Uhr die Pflegeleistung erbringen. Urlaub, Krankheit oder ein Aufenthalt in einer Rehaeinrichtung usw. können dazu beitragen, dass keine Pflege durch die Pflegeperson erfolgen kann. Um diese Zeiten zu überbrücken und den Pflegebedürftigen nicht in ein Pflegeheim geben zu müssen, kann Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Für eine kurze Verhinderung, sollte jedoch die stundenweise Verhinderungspflege beantragt werden. Das bringt Ihnen einige Vorteile.

Oftmals werden nur ein paar Stunden Ersatzpflege benötigt. Sei es, dass ein Arztbesuch ansteht oder der Gang zum Friseur notwendig ist. Oder aber auch einfach mal ein Besuch im Theater oder ein Zusammentreffen mit Freunden.

Das Pflegegeld ist ein umfangreiches Thema und kann schnell zu Verwirrung führen, bitte sprechen Sie uns an, wir helfen gerne. 

Telefon: 02402/9058372

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